Schlussbemerkungen vom 21. Juni 2019 an ihrer Beschwerde fest. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 28. Mai 2019 auf Schlussbemerkungen. Die Beschwerdegegnerin bekräftigt mit Schlussbemerkungen vom 4. Juni 2019 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beigeladene 1 hält mit Schlussbemerkungen vom 4. Juni 2019 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und (sinngemäss) Bestätigung des angefochtenen Entscheids fest. Die Beigeladene 2 hat auf Schlussbemerkungen verzichtet, jedoch eine Kostenzusammenstellung eingereicht.