Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 stellte das Rechtsamt fest, dass die Beigeladene 1 innert der gesetzten Frist keine Begründung zum Gesuch um sofortige Aufhebung der Baueinstellungsverfügung eingereicht habe. Es gab den Beteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführenden halten mit RA Nr. 120/2019/10 6