Das Rechtsamt gab zudem der Beigeladenen 1 Gelegenheit zur Begründung ihres Gesuchs um sofortige Aufhebung der Baueinstellungsverfügung vom 18. April 2018. Es wies darauf hin, dass bei unbenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde, dass der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zurückgezogen bzw. dass beantragt werde, die Baueinstellungsverfügung solle mit dem Entscheid in der Hauptsache aufgehoben werden. Die Beigeladene 2 nahm mit Eingabe vom 24. April 2019 Stellung. Sie stellte keinen Antrag, äusserte sich aber zum Sachverhalt.