Die Beigeladene 1 beantragte mit Eingabe vom 15. Februar 2019, dass die I.________ ebenfalls zum Verfahren beizuladen sei, da sie die Schnurgerüstabsteckung vorgenommen und die Kontrollberechnungen erstellt habe. Das Rechtsamt gewährte den Verfahrensbeteiligten dazu mit Verfügung vom 20. Februar 2019 das rechtliche Gehör. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Frage der Beiladung der I.________ äusserte sie sich nicht. Die Gemeinde erklärte mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ihr Einverständnis mit der Beiladung der Letzteren.