Am Ort des geringsten Abstands zwischen der Grenze zu Parzelle Nr. L.________ und dem Gebäude "M.________" beträgt der von der Beigeladenen 2 gemessene Abstand 2,88 m. Gemäss den Feststellungen der Beigeladenen 2 hätte gemäss dem bei der Schnurgerüstabnahme am 22. November 2016 abgesteckten Projekt der Abstand an der westlichen Gebäudeecke 3,03 m betragen sollen und am Ort des geringsten Abstands zwischen Nordwestfassade und Parzellengrenze 4 Akten Baubewilligungskontrolle 2009-0026, pag. 32 5 Akten Baubewilligungskontrolle 2009-0026, pag. 30