6. Mit Schreiben vom 11. April 2018 zeigte der Beschwerdeführer 1 im Namen der Beschwerdeführenden 1-3 der Gemeinde an, dass beim Gebäude N.________strasse P.________ der gesetzliche Grenzabstand nicht eingehalten werde. Die Gemeinde beauftragte die Beigeladene 2 mit der Kontrolle des Grenzabstands. Diese nahm am 11. April 2018 Kontrollmessungen vor, welche ergaben, dass der Abstand der westlichen Gebäudeecke des Gebäudes N.________strasse P.________ (Haus "M.________") 2,99 m beträgt. Die nordwestliche Fassade des Gebäudes verläuft nicht exakt parallel zur Grundstücksgrenze, sondern nähert sich dieser leicht an. Am Ort des geringsten Abstands zwischen der Grenze zu Parzelle Nr. L.__