_ mit dem Autounterstand in der Dorfkernzone A (KA). Die Beschwerdeführenden, die gegen das Vorhaben Einsprache geführt hatten, wohnen auf der Nachbarparzelle Nr. L.________, an welcher der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 Stockwerkeigentum haben. Die Parzelle Nr. L.________ liegt in der Dorfkernzone A (KA). Sie grenzt auf einer Länge von rund 4,50 m an die Parzelle Nr. J.________.