1. Am 19. Juli 2013 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Seeland der Beschwerdegegnerin den Abbruch eines Gebäudes und den Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Autounterstand auf den Parzellen Ins Grundbuchblatt Nr. J.________ und Nr. K.________. Für die ebenfalls beantragte Erweiterung eines Schopfs erteilte es den Bauabschlag.1 Die Parzelle Nr. J.________, auf welcher die Einfamilienhäuser erstellt werden sollen, liegt in der Wohnzone (W2), die Parzelle Nr. K.________ mit dem Autounterstand in der Dorfkernzone A (KA).