d) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Die BVE erachtet es als angemessen, dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids rund drei Monate Zeit für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuräumen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat neu bis am 15. Juli 2018 zu erfolgen. 5. Kosten