Die angeordnete Massnahme ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlich, geeignet und zumutbar. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach die Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstands nicht machbar sei, sind doch keine Gründe erkennbar, wieso dies der Fall sein sollte. Eine summarische Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit ergibt schliesslich, dass die Lagerung dieser Gegenstände wohl nicht bewilligt werden könnte (Verstoss gegen Umweltrecht, Nichteinhaltung der Abstände). Insgesamt ist damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu bejahen.