Die angeordnete Räumung der nicht eingelösten Fahrzeuge und der aufgezählten Materialien (Batterien, alte Fässer, Fahrzeugteile, Räder, Pneus und Felgen) auf dem gesamten Grundstück sowie die Entfernung weiterer Ablagerungen innerhalb des Strassenabstands und einem Abstand von 10 m zum Nachbargebäude schränkt den Beschwerdeführer weder in seinen gewerblichen Tätigkeiten übermässig ein noch sind damit unzumutbare Kosten verbunden. Die angeordnete Massnahme ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlich, geeignet und zumutbar.