Mit seinen Einwänden bestreitet der Beschwerdeführer primär die Verhältnismässigkeit der angeordneten Räumung. Wieso ihn jedoch das Entfernen der Fahrzeuge und Materialien in seiner Existenz ruinieren sollte, begründet er nicht näher. Die angeordnete Räumung der nicht eingelösten Fahrzeuge und der aufgezählten Materialien (Batterien, alte Fässer, Fahrzeugteile, Räder, Pneus und Felgen) auf dem gesamten Grundstück sowie die Entfernung weiterer Ablagerungen innerhalb des Strassenabstands und einem Abstand von 10 m zum Nachbargebäude schränkt den Beschwerdeführer weder in seinen gewerblichen Tätigkeiten übermässig ein noch sind damit unzumutbare Kosten verbunden.