Die Fotos belegen, dass die (Ab)lagerungen auf der Parzelle des Beschwerdeführers ein Ausmass angenommen haben, welches nicht länger akzeptiert werden kann. Die ausgedienten Fahrzeuge und Altwaren sind auch aus Sicht des Umweltschutzes zu entfernen, verschmutzen diese direkt auf dem Naturboden abgestellten Materialien (insb. Fahrzeuge, abgestellte Batterien und alte Fässer) doch den Untergrund und das unmittelbar angrenzende Fliessgewässer. Der nicht näher begründete Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Gefährdung des angrenzenden Fliessgewässers eine Lüge sei, ist damit offensichtlich falsch. Die angeordnete Räumung liegt im öffentlichen Interesse.