Gemäss angefochtener Verfügung handelt es sich bei den im Freien (ab-)gelagerten Materialien u.a. um nicht eingelöste Fahrzeuge jeglicher Art, abgestellte Batterien, alte Fässer sowie Altwaren (Fahrzeugteile, Räder, Pneus und Felgen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese Aufzählung korrekt ist. In der Beilage seiner Beschwerde ist zwar folgender Satz zu lesen: "Keine Autos auf meinem Grundstück". Sofern er damit behaupten möchte, dass auf seinem Grundstück keine Fahrzeuge abgestellt sind, so ist dies offenkundig falsch, wie die vorhandenen Fotos im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 22. März 2018 (Beilage der Stellungnahme der Gemeinde vom 23. März 2018) deutlich