a) Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der erlassenen Wiederherstellungsverfügung wolle die Gemeinde ihn in seiner Existenz ruinieren. Er führt sodann aus, der Gebäudeund Strassenabstand seien "nicht machbar". Aus diesen Vorbringen lässt sich ableiten, dass er die Wiederherstellungsverfügung als unverhältnismässig erachtet. In seiner Beschwerdebeilage bezeichnet er die Gefährdung des angrenzenden Fliessgewässers (D.________) sodann als Lüge.