b) Als Verfügungsadressat und zur Wiederherstellung Verpflichteter hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtliches Gehör: Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Die Art der Anhörung, ob mündlich oder schriftlich, spielt keine Rolle.7 Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 26. Januar 2018 mündlich auf der Gemeindeverwaltung gewährt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. 4. Materielles