b) Gemäss Art. 105 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn die Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn gegen die betroffene Person ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn ein Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde vorliegt.6 Dies wird vorliegend nicht belegt, weshalb das Rechtsamt der BVE auf das Einholen eines Kostenvorschusses verzichtet hat. 3. Rechtliches Gehör