Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Materiallager sowie abgestellte Fahrzeuge entlang der ganzen Strasse so zu reduzieren, dass der Strassenabstand von 3.60 m eingehalten wird. Gegenüber dem Wohnhaus an der C.________strasse müsse sodann gemäss VKF- Brandschutzrichtlinien ein Abstand von 10 m für die Ablagerung von Material eingehalten werden. Die Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich in der Wohn-Gewerbezone WG2. Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. RA Nr. 120/2018/8 2