ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2018/8 Bern, 11. April 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Aeschi, Scheidgasse 2, 3703 Aeschi b. Spiez betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Aeschi vom 26. Januar 2018 (Deponieren von Fahrzeugen und sonstigem Material) I. Sachverhalt 1. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Januar 2018 forderte die Gemeinde Aeschi bei Spiez den Beschwerdeführer auf, sämtliche auf Parzelle Aeschi bei Spiez Grundbuchblatt Nr. B.________ gelagerten, nicht eingelösten Fahrzeuge jeglicher Art sowie sämtliche abgestellten Batterien, alten Fässer sowie Altwaren (Fahrzeugteile, Räder, Pneus und Felgen) bis spätestens am 31. Mai 2018 zu räumen. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Materiallager sowie abgestellte Fahrzeuge entlang der ganzen Strasse so zu reduzieren, dass der Strassenabstand von 3.60 m eingehalten wird. Gegenüber dem Wohnhaus an der C.________strasse müsse sodann gemäss VKF- Brandschutzrichtlinien ein Abstand von 10 m für die Ablagerung von Material eingehalten werden. Die Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich in der Wohn-Gewerbezone WG2. Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. RA Nr. 120/2018/8 2 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 23. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig beantragt sie, vom Beschwerdeführer sei ein Kostenvorschuss einzufordern, bevor das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine baupolizeiliche Verfügung gestützt auf Art. 45 f. BauG2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. b) Eine Beschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). An Laieneingaben sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 120/2018/8 3 wird.4 Was die Begründung betrifft, so muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnorm oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.5 Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde knapp. Aus der Eingabe und der dazu eingereichten Beilage lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer sein Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt und die Wiederherstellungsverfügung als unverhältnismässig erachtet. Daraus ist sinngemäss auch zu schliessen, dass er die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung beantragt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Kostenvorschuss a) Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2018, vom Beschwerdeführer sei ein Kostenvorschuss einzufordern, bevor das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde. b) Gemäss Art. 105 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn die Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn gegen die betroffene Person ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn ein Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde vorliegt.6 Dies wird vorliegend nicht belegt, weshalb das Rechtsamt der BVE auf das Einholen eines Kostenvorschusses verzichtet hat. 3. Rechtliches Gehör a) Aus der Beilage der Beschwerde vom 24. Februar 2018 lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt erachtet. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 4. RA Nr. 120/2018/8 4 b) Als Verfügungsadressat und zur Wiederherstellung Verpflichteter hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtliches Gehör: Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Die Art der Anhörung, ob mündlich oder schriftlich, spielt keine Rolle.7 Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 26. Januar 2018 mündlich auf der Gemeindeverwaltung gewährt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. 4. Materielles a) Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der erlassenen Wiederherstellungsverfügung wolle die Gemeinde ihn in seiner Existenz ruinieren. Er führt sodann aus, der Gebäude- und Strassenabstand seien "nicht machbar". Aus diesen Vorbringen lässt sich ableiten, dass er die Wiederherstellungsverfügung als unverhältnismässig erachtet. In seiner Beschwerdebeilage bezeichnet er die Gefährdung des angrenzenden Fliessgewässers (D.________) sodann als Lüge. b) Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Baubewilligungspflichtig sind unter anderem Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien sowie Ablagerungsplätze für Maschinen, Geräte und Abfälle.8 Lediglich das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr ist baubewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD9). 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 6. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 18. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 120/2018/8 5 Ein Lagerplatz dient dem vorübergehenden Lagern bzw. Abstellen von noch gebrauchsfähigen Materialien und Gegenständen. Ein Ablagerungsplatz demgegenüber dient dem dauernden Deponieren von ausgedienten Sachen. Ausgedient ist eine Sache, wenn sich nach den Umständen ergibt, dass der Eigentümer während längerer Zeit nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie bestimmungsgemäss zu nutzen und instand zu halten.10 Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können (Art. 16 Abs. 1 AbfG11). Gemäss angefochtener Verfügung handelt es sich bei den im Freien (ab-)gelagerten Mate- rialien u.a. um nicht eingelöste Fahrzeuge jeglicher Art, abgestellte Batterien, alte Fässer sowie Altwaren (Fahrzeugteile, Räder, Pneus und Felgen). Der Beschwerdeführer bestrei- tet nicht, dass diese Aufzählung korrekt ist. In der Beilage seiner Beschwerde ist zwar fol- gender Satz zu lesen: "Keine Autos auf meinem Grundstück". Sofern er damit behaupten möchte, dass auf seinem Grundstück keine Fahrzeuge abgestellt sind, so ist dies offen- kundig falsch, wie die vorhandenen Fotos im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 22. März 2018 (Beilage der Stellungnahme der Gemeinde vom 23. März 2018) deutlich machen. Auch die Vielfalt der weiteren, im Freien (ab-)gelagerten Materialien ist im Übrigen auf diesen Fotos zu erkennen. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich weiter, dass solches Material bereits seit mehreren Jahren im Freien auf der fraglichen Parzelle (ab)gelagert wird, obwohl dies dem Beschwerdeführer schon früher ausdrücklich untersagt wurde. Auch dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Somit handelt es sich um einen baubewilligungspflichtigen Lager- bzw. Ablagerungsplatz. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was Zweifel an der Baubewilligungspflicht zu wecken vermögen würde. Dass dafür bisher keine Baubewilligung vorliegt, ist unbestritten. c) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 35a. 11 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1). RA Nr. 120/2018/8 6 Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.12 Die Fotos belegen, dass die (Ab)lagerungen auf der Parzelle des Beschwerdeführers ein Ausmass angenommen haben, welches nicht länger akzeptiert werden kann. Die ausgedienten Fahrzeuge und Altwaren sind auch aus Sicht des Umweltschutzes zu entfernen, verschmutzen diese direkt auf dem Naturboden abgestellten Materialien (insb. Fahrzeuge, abgestellte Batterien und alte Fässer) doch den Untergrund und das unmittelbar angrenzende Fliessgewässer. Der nicht näher begründete Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Gefährdung des angrenzenden Fliessgewässers eine Lüge sei, ist damit offensichtlich falsch. Die angeordnete Räumung liegt im öffentlichen Interesse. Mit seinen Einwänden bestreitet der Beschwerdeführer primär die Verhältnismässigkeit der angeordneten Räumung. Wieso ihn jedoch das Entfernen der Fahrzeuge und Materialien in seiner Existenz ruinieren sollte, begründet er nicht näher. Die angeordnete Räumung der nicht eingelösten Fahrzeuge und der aufgezählten Materialien (Batterien, alte Fässer, Fahrzeugteile, Räder, Pneus und Felgen) auf dem gesamten Grundstück sowie die Entfernung weiterer Ablagerungen innerhalb des Strassenabstands und einem Abstand von 10 m zum Nachbargebäude schränkt den Beschwerdeführer weder in seinen gewerblichen Tätigkeiten übermässig ein noch sind damit unzumutbare Kosten verbunden. Die angeordnete Massnahme ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlich, geeignet und zumutbar. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach die Einhaltung des Gebäude- und Grenzabstands nicht machbar sei, sind doch keine Gründe erkennbar, wieso dies der Fall sein sollte. Eine summarische Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit ergibt schliesslich, dass die Lagerung dieser Gegenstände wohl nicht bewilligt werden könnte (Verstoss gegen Umweltrecht, Nichteinhaltung der Abstände). Insgesamt ist damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu bejahen. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. RA Nr. 120/2018/8 7 d) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Die BVE erachtet es als angemessen, dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids rund drei Monate Zeit für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuräumen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat neu bis am 15. Juli 2018 zu erfolgen. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Aeschi bei Spiez vom 26. Januar 2018 wird bis auf die Frist in Ziffer 1 bestätigt. Die Frist wird von Amtes wegen auf den 15. Juli 2018 angesetzt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/8 8 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Aeschi, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin