Dabei müssten die massgebenden Verfahrensgrundsätze beachtet werden, namentlich der Untersuchungsgrundsatz,21 die Aktenführungspflicht22 und die Parteirechte der Adressaten und des Anzeigers, namentlich der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.23 Im Falle des Erlasses einer baupolizeilichen Verfügung wäre ferner zu beachten, dass sich zum Zweck der Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit die Nennung des betroffenen Grundstücks aufdrängt,24 was bei der vorliegend angefochtenen Verfügung übersehen wurde. 5. Ergebnis und Kosten