f) Die Gemeinde ist im Rahmen ihrer baupolizeilichen Zuständigkeit zur weiteren Beaufsichtigung der Bautätigkeit befugt und verpflichtet. Sollten sich dabei neue Erkenntnisse ergeben, wäre gegebenenfalls ein baupolizeiliches Einschreiten zu prüfen. Dabei müssten die massgebenden Verfahrensgrundsätze beachtet werden, namentlich der Untersuchungsgrundsatz,21 die Aktenführungspflicht22 und die Parteirechte der Adressaten und des Anzeigers, namentlich der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.23