Daran ändert nichts, dass das Gebäude auf Parzelle Nr. E.________ bereits über einen Wasseranschluss verfügt. Die Erstellung eines zweiten Anschlusses erscheint nicht zum vornherein als abwegig. Jedenfalls ist daraus auch bei summarischer Beurteilung nicht zu folgern, dass das Vorhaben die Dimensionen einer baubewilligungsfreien Baute oder Anlage übersteigt. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die spärliche Beweislage bei summarischer Beurteilung nicht glaubhaft erscheinen lässt, dass ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben 18 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 19 Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD