Es wurden keine aktenkundigen Erhebungen über die Grösse der Baugrube gemacht. Da die Gemeinde von der Erstellung einer Brunnenstube ausgeht, ist anzunehmen, dass die Grabung von bescheidenem Ausmass ist. Eine solche Baugrube kann bewilligungsfreien oder bewilligungspflichtigen Bauvorhaben dienen. Das Setzen eines Schachts, die Anlage einer Brunnenstube oder eines Verteilstocks und das Legen einer Hauszuleitung kann unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Bst. q bzw. Art. 6 Abs. 2 BewD baubewilligungsfrei sein. Konkrete Anzeichen dafür, dass im vorliegenden Fall die Dimensionen eines bewilligungsfreien Vorhabens überschritten werden, bestehen nicht.