Welche Bauvorhaben als geringfügig gelten, wird u.a. in Art. 6 BewD18 konkretisiert. Dazu gehören insbesondere kleine Nebenanlagen19 und unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse20. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers und der von Amtes wegen Beteiligten die Dimensionen eines baubewilligungsfreien Vorhabens überschreitet. Der bekannte Sachverhalt lässt dies aber nicht als glaubhaft erscheinen. Festgestellt wurde allein, dass eine Baugrube ausgehoben wurde. Es wurden keine aktenkundigen Erhebungen über die Grösse der Baugrube gemacht.