Der Gegenstand des Bauvorhabens blieb damit ungeklärt. Die Gemeinde geht (ohne Begründung) davon aus, das Bauvorhaben umfasse den Bau einer Brunnstube und damit verbundene Leitungen. Bei einer Brunnenstube handelt es sich um einen meist zugänglichen Schacht, in den die Stränge zur Fassung von Quellwasser münden. Dabei ist oberirdisch in der Regel nur der Schachtdeckel bzw. Einstieg sichtbar.17