Es fragt sich daher, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine definitive Baueinstellung handelt, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung erst Grabungen vorgenommen hatte (vgl. nachfolgend c). Diese Frage kann letztlich offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, sind auch die Voraussetzungen einer vorsorglichen Baueinstellung, d.h. die Glaubhaftigkeit einer rechtswidrigen Bautätigkeit gemäss summarischer Beurteilung, nicht erfüllt.