Im Verfügungsdispositiv wird die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an der Brunnstube und den damit im Zusammenhang stehenden Leitungen verfügt. Es wird auf die sofortige Vollstreckbarkeit dieser Anordnung hingewiesen mit der Ankündigung, die Baupolizeibehörde werde diese notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen. Sodann wird auf die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die Verfügung gemäss Art. 50 BauG hingewiesen. Schliesslich werden dem Beschwerdeführer die Kosten der Verfügung auferlegt. Weitere Anordnungen, die auf die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens schliessen lassen, wie namentlich die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs (Art.