b) In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hält die Gemeinde fest, der Beschwerdeführer habe gemäss den Feststellungen der Gemeinde mit dem Bau einer Brunnstube und den damit verbundenen Leitungen begonnen. Dieses Bauvorhaben sei baubewilligungspflichtig. Da keine Baubewilligung vorliege und auch nicht in einem Baubewilligungsverfahren der vorzeitige Baubeginn gestattet worden sei – vielmehr sei gar kein Baugesuch eingereicht worden – habe die Baupolizeibehörde einzuschreiten und für die Einstellung der Bauarbeiten zu sorgen. Im Verfügungsdispositiv wird die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an der Brunnstube und den damit im Zusammenhang stehenden Leitungen verfügt.