Im Einzelfall ist denkbar, dass die Baueinstellungsverfügung eine definitive Anordnung darstellt, d.h. dass ihr kein Wiederherstellungsverfahren folgt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Baueinstellung verfügt wird, bevor wesentliche Bauarbeiten überhaupt begonnen worden sind. Diesfalls müsste der Sachverhalt bereits im Rahmen der Baueinstellung umfassend abgeklärt werden.15