Im Falle einer baupolizeilichen Anzeige muss demnach die Gemeinde den Sachverhalt so weit abklären, dass sie summarisch beurteilen kann, ob eine rechtswidrige Bautätigkeit glaubhaft erscheint. Dies gilt für den Regelfall, in dem die Baueinstellungsverfügung eine spe-zialgesetzlich geregelte vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf den Entscheid in der Hauptsache – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – darstellt. Im Einzelfall ist denkbar, dass die Baueinstellungsverfügung eine definitive Anordnung darstellt, d.h. dass ihr kein Wiederherstellungsverfahren folgt.