keine Mitwirkung im Sinne der Ausstandsregeln dar. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass Kommissionsmitglieder beim Entscheid betreffend Erlass der Baueinstellungsverfügung befangen gewesen wären. Demnach wurden keine Ausstandsregeln verletzt. 4. Baueinstellung a) Die Gemeinden üben im Rahmen ihrer baupolizeilichen Zuständigkeit die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften aus.11 Sie sind verpflichtet, im Rahmen dieser Zuständigkeit alle Massnahmen zu treffen, die zur Durchsetzung der Bauvorschriften erforderlich sind.12 Erhält eine Gemeinde Kenntnis von einer Bauausführung ohne