d) Das fragliche E-Mail des Mitarbeiters erweckt den Anschein einer Vermischung von persönlichen Interessen und staatlichen Funktionen. Der Mitarbeiter war jedoch für die Durchführung des Baupolizeiverfahrens und den Erlass der streitigen Verfügung nicht zuständig. Letztere wurde kompetenzgemäss10 von der Kommission für Raumplanung und Bauten der Gemeinde Wichtrach erlassen. Die Gemeindeordnung sieht nicht vor, dass der Mitarbeiter in dieser ein Teilnahme- und Antragsrecht hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Mitarbeiter am Verfahren um den Erlass der angefochtenen Verfügung behördlich mitgewirkt hat. Die Erstattung einer baupolizeilichen Anzeige in privater Funktion stellt