Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2019 den Vorwurf der Befangenheit von sich. Es treffe zu, dass der Mitarbeiter die Gemeinde über die Bauarbeiten des Beschwerdeführers informiert habe. Dieser sei aber an den Abklärungen und am Erlass der streitigen Verfügung nicht beteiligt gewesen.