c) Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen Beteiligte haben den Ausdruck eines E-Mails des fraglichen Mitarbeiters der Gemeinde vom 9. Dezember 2018 ins Recht gelegt. Dieses ist an den Beschwerdeführer gerichtet. Der Mitarbeiter erklärt in diesem E- Mail, sofern die im Eigentum seiner Mutter befindlichen Leitungen von den Bauarbeiten des Beschwerdeführers betroffen seien, werde er jegliche Eingriffe per sofort untersagen. Er wäre in diesem Fall gezwungen, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten.