b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG7 dürfen Personen, die in einer Sache ein persönliches Interesse haben, bei Vorbereitung und Erlass einer diesbezügliche Verfügung oder Entscheidung nicht mitwirken. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz8 (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Die Ausstandpflicht für Gemeindebehörden ist in Art. 47 GG geregelt. Danach ist ausstandpflichtig, wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat. Das Mitwirkungsverbot erstreckt sich auf alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsaktes Einfluss nehmen können.9