a) Der Beschwerdeführer äussert die Befürchtung, ein Mitarbeiter der Gemeinde, welcher ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang habe, habe den Erlass der angefochtenen Verfügung entscheidend beeinflusst. Sinngemäss rügt er eine Verletzung der Neutralitäts- bzw. Ausstandspflicht.