Zudem hat der Beschwerdeführer das Eigentum an den betroffenen Parzellen mit Schenkungsvertrag vom 2. Februar 2017 der von Amtes wegen Beteiligten übertragen. Da das Geschäft beim Grundbuchamt noch hängig ist, ist der Beschwerdeführer zur Zeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Beim rechtswirksamen Vollzug der Schenkung wird aber der Übergang des Eigentums, d.h. der rechtlichen Verfügungsgewalt, auf das Datum des Tagebucheintrags zurückbezogen.6 Auch aus diesem Grund drängt es sich auf, sowohl den Beschwerdeführer als auch die von Amtes wegen Beteiligte als Parteien in das Verfahren einzubeziehen. 3. Befangenheit