c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. E.________ Grabarbeiten ausführte. Gemäss eigenen Angaben wollte er einen Schacht setzen, um darin einen Verteilstock zu montieren. Die angefochtene Verfügung betraf diese Arbeiten, also eigenes Verhalten des Beschwerdeführers. Es ist nicht zu beanstanden, dass er als Verhaltensstörer ins Recht gefasst wurde. Daran ändert nichts, dass er die Arbeiten im Auftrag der von Amtes wegen Beteiligten ausführte.