Bei Baueinstellungen empfiehlt es sich, die Anordnung zwecks Gewährleistung der Durchsetzbarkeit sowohl an den Verhaltensstörer als auch an die Grundeigentümerschaft zu richten, sofern beide nicht identisch sind. Der Einbezug der Grundeigentümerschaft drängt sich auch deshalb auf, weil sich ein mit der Baueinstellung eingeleitetes, an dieses anschliessendes Wiederherstellungsverfahren primär gegen die Grundeigentümerschaft zu richten hätte.4 Eine Baueinstellungsverfügung, die sich nur an einen von zwei oder mehreren Störern richtet, ist aber nicht rechtswidrig oder nichtig.5