Als Zustandsstörer gilt, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dies trifft im Baupolizeiverfahren in der Regel auf die Grundeigentümerschaft zu. Baupolizeiliche Anordnungen können sich sowohl gegen Verhaltens- als auch gegen Zustandsstörer richten. Bei Baueinstellungen empfiehlt es sich, die Anordnung zwecks Gewährleistung der Durchsetzbarkeit sowohl an den Verhaltensstörer als auch an die Grundeigentümerschaft zu richten, sofern beide nicht identisch sind.