b) Gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Baueinstellung, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird. Die Baueinstellungsverfügung ist gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts an den Störer zu richten. Als sogenannte Verhaltensstörer gelten Personen, welche die Baurechtswidrigkeit verursachen, sei es durch eigenes Verhalten oder durch Personen, für deren Verhalten sie verantwortlich sind. Als Zustandsstörer gilt, wer über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.