3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, beteiligte die gemäss Schenkungsvertrag vom 2. Februar 2017 zum Erwerb des Grundeigentums an den Bauparzellen Berechtigte von Amtes wegen am Verfahren. Es holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Wichtrach beantragt mit Stellungnahme vom 23. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte befürwortet mit Stellungnahme vom 12. März 2019 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen