Zur Kostenliquidation enthält Art. 40 VRPG keine besondere Regel, weshalb die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung gelten. Für Kassationsentscheide gestützt auf Art. 40 VPRG sind in der Regel weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu sprechen.11 Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da keine Partei durch einen Anwalt vertreten war. III. Entscheid 1. Die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 19. November 2018 wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.