Die Vorinstanz hat gegen Art. 103 Abs. 3 VRPG verstossen, indem sie den Beschwerdeführerinnen die Kosten für das Gutachten nicht zusammen mit dem Entscheid über die Wiederherstellung auferlegt hat. Die Kostentragungspflicht hat einen direkten Zusammenhang mit dem Endentscheid in der Sache, weshalb darüber zusammen entschieden werden muss. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Gemeinde wird in der Endverfügung des Wiederherstellungsverfahrens die Verfahrenskosten neu verlegen müssen. 4. Verfahrenskosten