der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen, weil die Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahmen zu wenig konkretisiert hat. Gemäss Art. 103 Abs. 3 VRPG muss das Gemeinwesen die Beweiskosten vorläufig tragen. Ausgenommen sind Vorschüsse für Beweismassnahmen, welche die Parteien ausdrücklich beantragt haben. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen die Beweismassnahme nicht beantragt. Die Überbindung der Beweiskosten an die Beschwerdeführerinnen, bevor die Vorinstanz über die Herstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt hat, widerspricht daher Art. 103 Abs. 3 VRPG.