Die Gemeinde hat den Beschwerdeführerinnen mit dem angefochtenen Entscheid zuerst die Kosten für das Gutachten auferlegt. Erst mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 hat sie die Wiederherstellung verfügt. Damit hat die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen die Beweiskosten auferlegt, bevor sie über die Wiederherstellung entschieden hat. Mit Entscheid vom 24. April 2019 hat die BVE zudem die Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung gutgeheissen, diese aufgehoben und das Verfahren im Sinne 8 Schreiben vom 19. Juli 2018, pag. 47 Vorakten RA Nr. 120/2018/82 6