c) Die Gemeinde hat das Gutachten in Auftrag gegeben, um zu klären, ob und wenn ja welche Massnahmen zur Stabilisierung der Betondecke nötig sind, bevor sie die Wiederherstellung des Erweiterungsbaus verfügen kann. Damit handelt es sich bei den Kosten für dieses Gutachten um Kosten für Beweismassnahmen im Wiederherstellungsverfahren und nicht um Kosten für die Ersatzvornahme rechtskräftig verfügter Massnahmen gemäss Art. 46 f. BauG. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführerinnen mit dem angefochtenen Entscheid zuerst die Kosten für das Gutachten auferlegt.