b) Nach Art. 107 Abs. 1 VRPG setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest. Nach Art. 103 Abs. 1 VRPG bestehen die Verfahrenskosten aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden. Gemäss Art. 103 Abs. 3 VRPG trägt vorläufig das Gemeinwesen die Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen, wobei die Behörde angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann, wenn die Beweismassnahme von einer Partei beantragt worden ist.