Die Kosten für dieses Gutachten auferlegt sie mit der vorliegend angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführerinnen. Sie begründet die Kostenauferlage in der angefochtenen Verfügung damit, die Beschwerdeführerinnen als "in der Verfügung vom 24. Juli 2017 verpflichtete Personen" hätten die Kosten der Ersatzvornahme unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Sie verweist auf Art. 46 f. BauG sowie Art. 117 Abs. 2 VRPG.