Nach Art. 49 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 46 bis 49 BauG und damit zusammenhängende Kostenverfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Den Beschwerdeführerinnen wurden in der angefochtenen Verfügung Kosten auferlegt. Sie sind somit beschwert (Art. 65 VRPG5) und zur Beschwerde legitimiert. Sie haben die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.